Beteiligte in Insolvenzverfahren

Der größtmögliche Erfolg im Insolvenzverfahren kann nur mit Unterstützung von Beteiligten, Gläubigern und Schuldnern erreicht werden.
Der Insolvenzverwalter ist vielfach auf Informationen von Schuldner, Gläubiger und Beteiligten angewiesen.
Eine aktive Mitwirkung ist erwünscht.

Alle Beschlüsse des Insolvenzgerichts werden unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gegeben.

Um den Kommunikationsfluss möglichst einfach und schnell führen zu können haben wir die einzelnen Insolvenzverfahren Sachbearbeitern zugeordnet, die auf den jeweiligen Schreiben kenntlich gemacht sind.
Kontaktadresse, sowie die einzelnen Sachgebiete entnehmen Sie bitte der Site KONTAKT

Gläubiger in Insolvenzverfahren

Termine am Insolvenzgericht für Gläubigerversammlungen mit den Terminsgegenständen und Anträgen zu Beschlussfassungen werden rechtzeitig auf nachstehenden Internetseiten  und teils auch schriftlich bekannt gegeben:

Insolvenzgläubiger erhalten, soweit sie uns durch den Insolvenzschuldner bekannt gegeben wurden oder wir anderweitig hiervon Kenntnis erlangten mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung eine PIN mit der sie den Stand ihrer angemeldeten Forderung und den Sachstand des Verfahrens über das Internet unter https://rain-nayel.insosachstand.de verfolgen können.

Üblicherweise werden halbjährlich oder jährlich Sachstandsberichte eingestellt.
Allgemeine Sachstandsanfragen können wir nicht beantworten.

Informationen für Gläubiger in Insolvenzverfahren

Für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren steht hier ein Formular zum download bereit.

Sicherungsgläubiger in Insolvenzverfahren

Sicherungsgläubiger bitten wir unverzüglich nach Kenntnis von der Insolvenzantragstellung bestehende Sicherungsrechte bekannt zu geben.
In jedem Falle bitten wir Unterlagen zu Sicherungsrechten getrennt und zusätzlich zur Forderungsanmeldung zu übersenden.

Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren

Nach Eintritt des Insolvenzereignisses hat jeder Arbeitnehmer bei Lohnausfall Anspruch auf Insolvenzgeld. Dies gilt für alle Beschäftigten des Unternehmens, auch Heimarbeiter, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Es wird nicht auf das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses abgestellt.
Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht für die Dauer von max. 3 Monaten vor Insolvenzeröffnung oder Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse.
Im Fall der Bewilligung von Insolvenzgeld werden auch die Sozialversicherungsbeiträge durch die Agentur für Arbeit an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Ausschlussfrist

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss gemäß § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Ausführliche Informationen, Merkblätter zum Insolvenzgeld und Formulare für den Antrag auf Insolvenzgeld finden Sie auf www.arbeitsagentur.de.

Versagungsanträge

Versagungsanträge gegenüber unredlichen Schuldnern können nur durch Insolvenzgläubiger gestellt werden. Der Insolvenzverwalter ist hierzu nicht berechtigt.

Der Antrag kann nur im Schlusstermin oder wenn ein solcher nicht anberaumt ist, schriftlich innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist gestellt werden.

Sind dem Insolvenzverwalter Versagungsgründe bekannt, so sind diese im Schlussbericht des Insovenzverfahrens oder im Schlussbericht der Wohlverhaltensphase aufgeführt. Hierauf kann der Insolvenzgläubiger zur Glaubhaftmachung Bezug nehmen.

Anträge gem. § 296 InsO (Verstoß gegen Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase) und gem. § 297 InsO (Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat nach dem Schlusstermin) können nur schriftlich, innerhalb eines Jahres nach Kenntnis, beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

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